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   BGH, 14.07.1976 - 2 ARs 256/76   

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https://dejure.org/1976,8769
BGH, 14.07.1976 - 2 ARs 256/76 (https://dejure.org/1976,8769)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1976 - 2 ARs 256/76 (https://dejure.org/1976,8769)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1976 - 2 ARs 256/76 (https://dejure.org/1976,8769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Bestimmung über die Zuständigkeit durch das obere Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Bestimmung über die Zuständigkeit durch das obere Gericht

Verfahrensgang

  • LG Regensburg - StVK 364/75
  • BGH, 14.07.1976 - 2 ARs 256/76
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.02.1975 - 2 ARs 15/75

    Zuständiges Gericht bei nächträglicher Entscheidung über die Aussetzung eines

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - 2 ARs 256/76
    Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts in München war zunächst das Landgericht in Kempten als Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 463 Abs. 1, § 462 a Abs. 1, 2 StPO zuständig, weil der Verurteilte seit seiner Entlassung bis zur Stellung des Widerrufsantrags durch die Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe verbüßt hatte und deshalb die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Straubing ausschied (BGH NJW 1975, 1130).
  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - 2 ARs 256/76
    Die Zuständigkeit zur Entscheidung ging jedoch auf das Landgericht in Augsburg über, als der Verurteilte zur Verbüßung einer inzwischen rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe in die Vollzugsanstalt Kaisheim aufgenommen wurde (vgl. BGHSt 26, 118; 26, 186, 189).
  • BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - 2 ARs 256/76
    Nach § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines der Gerichte bestimmen, deren Zuständigkeit im Verfahren streitig ist (BGHSt 26, 162, 164).
  • BGH, 29.11.1985 - 2 ARs 314/85

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine Entscheidung über den

    Daß der Antrag auf Widerruf bei dem Gericht des ersten Rechtszuges noch vor Beginn der Vollstreckung in der anderen Sache eingegangen war, konnte deshalb nicht zur Folge haben, daß die Strafvollstreckungskammer nicht zuständig wurde (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Juli 1976, 2 ARs 256/76).".
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